Copyright: Gut zu Huf / Sia Juhre Sia Juhre Hufpflege, Osteopathie und Cranio-Sacral-Therapie für Pferde
AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen dem Eigentümer eines Equiden oder einer von ihm beauftragten, geschäftsfähigen Person, im folgenden „Auftraggeber“ genannt und Gut zu Huf - Rhein-Main - Sia Juhre, im folgenden “Gut zu Huf” genannt. Es wird in Folge einer beiderseitigen Erklärung folgender Werkvertrag geschlossen: §1 Auftrag und Leistung 1. Der Auftraggeber beauftragt Gut zu Huf, an einem in seinem Eigentum stehenden Huftier die Hufpflege oder eine weitere, das Angebot von Gut zu Huf umfassende, therapeutische Behandlung auszuführen. 2. Wird der Auftrag durch einen Beauftragten des Eigentümers erteilt und gibt es keine Hinweise, dass dies gegen den Willen des Eigentümers geschieht, wird dessen Einverständnis vorrausgesetzt. 3. Gut zu Huf verpflichtet sich, die angebotene Dienstleistung nach bestem Wissen und Gewissen und in einer Form, die dem Huftier in seiner natürlichen Bestimmung gerecht wird, auszuführen. 4. Die Leistungen werden grundsätzlich nur nach vorherigem Beratungs- und Aufklärungsgespräch über die Arbeitsweise von Gut zu Huf und nach gründlicher Anamnese und Dokumentation dieser erbracht. §2 Ort und Termin 1. Auftraggeber und Gut zu Huf erbringen ihre Leistung an einem von beiden Seiten zuvor bestätigten Ort und zum vereinbarten Termin. 2. Sofern im Vorfeld nichts anderes vereinbart wurde, erbringt Gut zu Huf die Leistung nur, wenn der Eigentümer oder eine von ihm beauftragte, geschäftsfähige Person anwesend ist, die das zu behandelnde Huftier bereitstellt. 3. Der Auftraggeber hat die Pflicht, für einen sicheren, sauberen und ensprechend der beauftragten Leistung tauglichen Arbeitsort zu sorgen. 4. Eine Stornierung oder Änderung des Ortes oder des Termins ist nur mit beidseitiger Bestätigung gültig. 5. Ein vereinbarter und nicht oder verspätet eingehaltener Termin wird nach aktuell gültiger Preisliste berechnet. 6. Bei einer Verhinderung durch höhere Gewalt oder offensichtlicher Unmöglichkeit wird Schadenseratz ausgeschlossen. § 3 Leistungen, Leistungszeiten und Abnahme 1. Soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, erfolgen alle Leistungen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. 2. Leistungszeiten verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn Gut zu Huf an der Erfüllung der Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare und außergewöhnliche Ereignisse gehindert wird, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können. 3. Sollte Gut zu Huf aufgrund eines Umstandes, welcher in der Sphäre des Auftraggebers liegt, die vereinbarten Leistungen nicht erbringen können, behält Gut zu Huf sich vor, eine Kostenpauschale in Rechnung zu stellen, welche dem zeitlichen Aufwand und den eventuellen Fahrtkosten entspricht. 4. Die Abnahme erfolgt sofort nach Beendigung der Leistung durch den Eigentümer oder einer von ihm beauftragten, geschäftsfähigen Person. Ist der Eigentümer oder die von ihm beauftragte Person zum Zeitpunkt der Abnahme nicht mehr anwesend oder verhindert, so gilt diese als gegeben. § 4 Preise und Zahlungsbedingungen 1. Sofern im Vorfeld nicht anderes vereinbart wurde, gelten die Preise der aktuellen und bekannten Preisliste inkl. ggf. anfallender Fahrkosten. Eventuell gewährte Vergünstigungen oder Rabatte haben keinen Anspruch auf Dauerhaftigkeit. 2. Die Zahlung erfolgt entweder sofort in Bar, per Überweisung aufgrund von Quittungsnachweis oder ordentlicher Rechnung innerhalb von 5 Tagen ohne Abzug. 3. Bei Zahlungsverzug von mehr als 10 Tagen behält sich Gut zu Huf vor, eine Verzugsgebühr zu berechnen. § 5  Gewährleistung und Haftung 1. Gut zu Huf übernimmt eine Gewährleistung für die erbrachte Leistung von 5 Tagen und haftet nur für Schäden, die in direktem und zeitlichem Zusammenhang mit dieser Leistung stehen. Bei schlechtem Ausgangszustand wird keine Gewährleistung übernommen. 2. Die Gewährleistung und Haftung erlischt, wenn den Empfehlungen über die Nutzung oder Haltung des Huftieres nicht folgegeleistet wird, das Tier über seine natürlichen Bestimmungen hinaus belastet wird, der Schaden nicht von Gut zu Huf zu vertreten ist oder auf die möglichen Folgen im Voraus hingewiesen wurde. 3. Ein Mangel muss Gut zu Huf unverzüglich gemeldet werden. Es muss den Auftragspartnern sowie ggf. der Versicherung die Möglichkeit zur Begutachtung und ggf. Nachbesserung des Schadens gegeben werden. Schadenersatz für einen Mangel kann maximal in Höhe des Auftragswertes verlangt werden. 4. Bei fahrlässigen Pflichtverletzungen seitens Gut zu Huf beschränkt sich die Haftung von Gut zu Huf auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach 1 Monat ab Abnahme. § 6 Datenschutz nach DSGVO 1. Daten des Auftraggebers werden aufgrund des Vertragsverhältnisses zum Zweck der Be- und Verarbeitung gespeichert. Damit verzichtet der Auftraggeber auf besondere Benachrichtigung lt. Bundesdatenschutz. Der Inhalt von Beratungsgesprächen, Behandlungen usw. unterliegt der Schweigepflicht. Gut zu Huf kann nur mit Erlaubnis durch den Eigentümer davon entbunden werden. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, da die Auskunft im Interesse des Eigentümers ist und anzunehmen ist, dass es im Sinne der Genesung seines Tieres zustimmen wird. 2. Für die Datensicherheit bei digitaler Übermittlung von Daten wie Fotos, Röntgenbildern, Behandlungsberichten etc. kann seitens Gut zu Huf keine Haftung übernommen werden. 3. Entstandenes Text-, Foto- oder Videomaterial unterliegt dem gesetzlichen Urherberrecht und darf nur mit beidseitiger Einwilligung veröffentlicht werden. 4. Ist Gut zu Huf aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, Auskunft zu geben (z.B. bei meldepflichtigen Erkrankungen oder auf behördliche Anweisung bzw. gerichtliche Anordnung) entfällt mit sofortiger Wirkung die Schweigepflicht. § 7 Allgemeines 1. Die Vetragssprache ist deutsch. 2. Es gilt deutsches Recht. 3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. 4. Ein unwirksamer Bestandteil der allgemeinen Geschäfsbedingungen wird seitens der beiden Parteien unverzüglich durch einen gültigen Bestandteil ersetzt, welcher dem rechtlichen sowie wirtschaftlichen Inhalt des unwirksamen Bestandteiles am Nächsten kommt. Impressum